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Seit 1. Januar gelten auch für die Steuern neue Regelungen

R. Wie in jedem Jahr gelten auch für 2021 zahlreiche Neuerung in Sachen Steuerrecht. Dabei müssen sich zum Beidpiel auch Anleger, Berufstätige, Familien und Ruheständler auf die neuen Steuerspielregeln einstellen. Erfreulich: für den größten Teil der Bürgerinnen und Bürger stehen finanzielle Entlastungen an. Die spürbarste Erleichterung: Für 90 Prozent der Einkommensteuerpflichtigen entfällt der Solidaritätszuschlag. An den Start wird die Grundrente für Geringverdiener gehen, damit sollen die Bezüge von vielen Neu- und Bestandsrentnern nach jahrelangen Diskussionen aufgebessert werden. Wie hoch der jeweilige Zuschlag betragen wird, prüft das Finanzamt anhand der Daten zur Rentenversicherung. Beantragt werden muss die Grundrente nicht: Sie wird als Bestandteil der gesetzlichen Rente automatisch berechnet und ausgezahlt. Der Zuschlag beträgt im Schnitt 75 Euro brutto im Monat, möglich sind maximal 418 Euro. Ein Milliardenloch unter anderem wegen Corona lässt bei vielen gesetzlichen Krankenkassen die Beiträge leicht steigen: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2021 wird von 1,1 auf 1,3 Prozent angehoben, davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte. Die Erhöhung bedeutet nicht, dass die Beiträge tatsächlich bei jeder Kasse steigen. Kurzarbeitergeld: Auch im nächsten Jahr bekommen Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit. Eine entsprechende Regelung für 2020 wird über den Jahreswechsel hinaus verlängert. Demnach wird Kurzarbeitergeld auch weiterhin ab dem vierten Monat, in dem Betroffene es beziehen, von seiner üblichen Höhe, nämlich 60 Prozent des Lohns, auf 70 Prozent des Lohns erhöht – für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 Prozent. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit soll es weiterhin 80 beziehungsweise 87 Prozent des Lohns geben. Profitieren sollen davon alle Beschäftigten, die bis spätestens Ende März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden. Minijobs bis 450 Euro bleiben zudem bis Ende 2021 generell anrechnungsfrei. Baukindergeld: Die Frist für das Baukindergeld ist um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert worden. Wer in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet oder eine Baugenehmigung erhält, kann bei der Förderbank KfW einen Antrag auf Zahlung von Baukindergeld stellen. Das muss spätestens sechs Monate nach Einzug geschehen und ist unverändert bis 31. Dezember 2023 möglich. Mit dem Baukindergeld fördert der Staat den Bau oder Kauf von selbst genutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern. Diese können zehn Jahre lang jährlich 1.200 Euro Baukindergeld je Kind erhalten, sofern das jährlich zu versteuernde Haushaltseinkommen 75.000 Euro plus 15.000 Euro je Kind zum Zeitpunkt der Genehmigung durch die KfW nicht übersteigt. Wichtig für Familien: Zum Jahreswechsel steigt das Kindergeld um 15 Euro pro Monat und Kind. Damit gibt es für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten 250 Euro. Darüber hinaus klettert der Kinderfreibetrag bei der Steuer um mehr als 500 Euro auf 8.388 Euro. Unterhaltspflichtige müssen für ihre Kinder mehr Geld bezahlen. Grundlage dafür sind die Bedarfssätze in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die das Oberlandesgericht Düsseldorf für 2021 erhöht hat. Weiterhin gilt: Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet – bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei Volljährigen in vollem Umfang. Gleichzeitig ist der Unterhaltsvorschuss gestiegen (jeweils Maximalwerte): Bei Kindern von null bis fünf Jahren auf 174 Euro (zuvor 165 Euro), von sechs bis elf Jahren auf 232 Euro (von 220 Euro) und von zwölf bis 17 Jahren auf 309 Euro (von 293 Euro). Zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 gezahlte Corona-Prämien sind bis zur Höhe von 1.500 Euro für Arbeitnehmer steuerfrei. Durch die nun beschlossene Verlängerung um ein halbes Jahr können Arbeitgeber den Bonus noch bis Ende Juni 2021 auszahlen, ohne Steuern und Sozialabgaben darauf abzuführen. Durch die Verschiebung des Einkommensteuertarifs um 1,52 Prozent „nach rechts“ greifen wie schon in den Vorjahren höhere Steuersätze erst ab einem höheren zu versteuernden Einkommen. 2021 steigt das bei allen Steuerzahlern steuerfreie Existenzminimum von 9.408 auf 9.744 Euro, zusammen veranlagte Partner haben den doppelten Grundfreibetrag. Das soll verhindern, dass Lohnerhöhungen durch die steigende Steuerbelastung großteils aufgezehrt werden. Ein Alleinstehender kann so mit bis zu 1.000 Euro mehr netto für das Gesamtjahr rechnen, Familien können über bis zu 2.500 Euro zusätzlich verfügen. Kfz-Steuer: Reine Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden oder werden, bleiben weiter von der Kfz-Steuer befreit. Bisher galt dies nur für Zulassungen und Umrüstungen bis Ende 2020. Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines Elektrofahrzeugs zu schaffen. Für alle Neuzulassungen von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ändert sich ab 2021 die Berechnungsgrundlage. Die Kfz-Steuer wird künftig stärker nach dem CO2-Wert bemessen: Je höher der Wert, desto höher sind die Abgaben. Solidaritätszuschlag: Der Soli wird ab Anfang 2021 für rund 90 Prozent der Arbeitnehmer wegfallen. Davon profitieren Einzelveranlagte, die nicht mehr als 16.956 Euro Einkommensteuer pro Jahr zahlen, bei Zusammenveranlagten sind es nicht mehr als 33.912 Euro. Oberhalb dieser Grenze steigt der Solisatz schrittweise an. Bezogen auf das Bruttojahres- einkommen sind in dieser „Gleitzone“ ledige Steuerpflichtige, die zwischen 73.000 und 109.000 Euro verdienen. Die oberen 3,5 Prozent der Topverdiener ab einem Bruttojahresgehalt von 109.000 Euro (Alleinstehende) oder 226.730 (Zusammenveranlagte) müssen auch künftig den vollen Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Einkommensteuerschuld) entrichten. Bezogen auf das zu versteuernde Jahreseinkommen ist das der Fall, wenn dieses bei Alleinstehenden mehr als 96.822 Euro beträgt, bei Zusammenveranlagten sind es mehr als 193.644 Euro. Umsatzsteuer: Ab 2021 gelten wieder die normalen Umsatzsteuersätze von 19 und sieben Prozent. Für Restaurants und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme von Getränken, gilt noch bis mindestens Ende Juni 2021 die Sonderregelung, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dieser kehrt am 1. Januar 2021 wieder von fünf auf sieben Prozent zurück. Für Getränke gilt ab Januar 2021 wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Zusatzleistungen:  Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird 2021 von 44 auf 50 Euro angehoben. Auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers – oder auf seine Veranlassung hin von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung – für ausscheidende Arbeitnehmer sind ab kommendem Jahr steuerfrei.

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