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Die Steuererklärung ohne Stress erledigen

R. Für viele ist die jährliche Steuererklärung eine ungeliebte Angelegenheit. Richtig gemacht sind dabei aber durchaus auch Rückerstattungen drin. Doch das ist nicht immer ganz einfach, denn viele Arbeitnehmer wissen gar nicht, welche Kosten und Pauschalen sie steuerlich geltend machen können. Dabei gibt es so einige Steuertipps und Steuertricks, die helfen, Steuern zu sparen. An erster Stelle ist es wichtig, dass die richtige Steuerklasse gewählt ist und am besten gibt man die Steuererklärung über eine Steuererklärungssoftware ein. Alle, bei denen regelmäßig hohe Kosten aufgrund der Berufstätigkeit anfallen – etwa wenn man besonders weit fahren muss oder einen zweiten Wohnsitz an seiner Arbeitsstätte braucht – können einen Werbungskostenfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte beantragen. Dieser sorgt dafür, dass die Lohnsteuer jeden Monat geringer ausfällt und kann dabei gleich für zwei Jahre beantragt werden. Aber: die Aufwendungen pro Jahr müssen dabei über 600 Euro liegen. Generell gilt, dass für Werbungskosten bereits 1.000 Euro im Jahr als Pauschale bedacht werden. Aufwendungen müssen in diesem Fall zuzüglich zu der Pauschale anfallen und damit bei über 1.600 Euro liegen. Diese Ausgaben müssen nachgewiesen werden können. Generell gilt, wer Ausgaben von der Steuer absetzen und damit Steuern sparen will, ist in der Nachweispflicht. Verlangt das Finanzamt also, dass Belege eingereicht werden, muss der Steuerzahler dem nach kommen. Geschieht das nicht, darf das Finanzamt diese Kosten streichen und sie werden somit nicht mehr bei der Steuererklärung berücksichtigt. Deshalb am besten gleich Rechnungen und andere Belege aufheben und im Idealfall gleich nach Jahr sortiert ablegen, so dass leicht darauf zurück gegriffen werden kann. In der Regel teilt das Finanzamt Arbeitnehmern die Steuerklasse zu. Wer ledig ist, läuft unter Steuerklasse I, alleinerziehende Eltern hingegen in Steuerklasse II. Die Steuerklassen III und V sind für verheiratete Paare, bei denen der eine Partner deutlich mehr verdient, als der andere und Steuerklasse IV richtet sich an verheiratete Paare, die in etwa gleich viel verdienen. Steuerklasse VI ist hingegen für Zweit- und Drittjobs. Dabei werden Ehepartner automatisch der Steuerklassenkombination IV/IV zugeteilt. Diese Steuerklassenkombination ist aber nicht immer die vorteilhafteste: So profitieren Ehepartner mit leicht abweichenden Gehältern eher von der Steuerklasse VI mit Faktor und Ehepaare, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient, sollten die Steuertipps befolgen und zu der Steuerklassenkombination III/V wechseln, um so zu hohe Lohnsteuerabzüge zu vermeiden. Dabei gilt die grobe Richtlinie, dass sich dies lohnt, sobald ein Ehepartner mehr als 60 Prozent des Familieneinkommens verdient. Wenn sich an den Verhältnissen etwas ändert, kann ein Wechsel der Steuerklasse von Vorteil sein, dieser muss dann beim Finanzamt beantragt werden. Ein Steuertipp ist es, eine Steuererklärungssoftware  zu benutzen. Eine solche Software hilft dabei, die Steuererklärung innerhalb kurzer Zeit auszufüllen. Die Software weiß, welche Pauschalen wo anzurechnen sind und welche Daten eingegeben werden müssen. Sie funktioniert online und ohne Vorkenntnisse oder Belege.  Wichtig: Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, muss die Formulare bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen. Wer sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen lässt, für den verlängert sich die Abgabefrist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres; für die Erklärung 2018 ist es wegen Schaltjahr und Wochenende sogar erst der 2. März 2020. Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, muss die Formulare bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einreichen.

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